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   OVG Saarland, 28.01.1998 - 2 V 1/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,17116
OVG Saarland, 28.01.1998 - 2 V 1/98 (https://dejure.org/1998,17116)
OVG Saarland, Entscheidung vom 28.01.1998 - 2 V 1/98 (https://dejure.org/1998,17116)
OVG Saarland, Entscheidung vom 28. Januar 1998 - 2 V 1/98 (https://dejure.org/1998,17116)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde betreffend die Ablehnung der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der einer Beigeladenen mit Bauschein erteilten Baugenehmigung; Rüge der Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung wegen einer ohne vorherige Ortsbesichtigung getroffenen Entscheidung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Saarland, 08.03.2007 - 2 R 9/06

    Reichweite der Privilegierung von Grenzgaragen

    Diesbezüglich gilt im Ergebnis nichts anderes als für den vom Senat in der Vergangenheit für zulässig erachteten Einbau eines vom Wohngebäude aus zugänglichen, durch eine in 3 m Abstand zur Grenze mit einer Mauer abgetrennten Heizungsraums im Innern einer grenzständigen Doppelgarage (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.6.1998 - 2 W 1/98 -, SKZ 1998, 249, Leitsatz Nr. 8) oder für eine durch "sichere" bauliche Abgrenzung auf den Bereich außerhalb des Abstands von 3 m beschränkte Benutzung des Daches einer grenzständigen Doppelgarage als seit der Fassung der Landesbauordnung 1988 auf Grenzgaragen an sich generell unzulässige, vom Wohngebäude zugängliche Dachterrasse.
  • LSG Sachsen, 07.09.2001 - L 2 U 97/00

    Anerkennung von Wirbelsäulenbeschwerden als Berufskrankheit (BK Nr. 2108, BK Nr.

    Dies darf aber nicht dazu führen, dass gerade in schwierigen Fällen, die eine eingehende Sachverhaltsaufklärung erfordern, diese Ermittlungsarbeit generell bzw. jedenfalls in zahlreichen Fällen dem Berufungsgericht überlassen wird, dem als zweiter Tatsacheninstanz doch im Wesentlichen nur eine Überprüfungsfunktion zukommen soll (vgl. Urteil des Senats vom 11.03.1998, L 2 V 1/98), und so dieses geradezu in die Rolle einer Eingangsinstanz gedrängt wird, während das erstinstanzliche Verfahren eine bloße "Durchlaufstation" darstellt, in der lediglich eine mehr oder minder summarische Prüfung stattfindet, da dies zu einer nicht mehr akzeptablen Verkürzung des sozialrechtlichen Rechtsschutzes führt.
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